Satzung

§ 1 Der Schützenverein führt den Namen Großkaliberschützengilde Greiz e. V

Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Greiz. Er ist Mitglied im Sächsischen Großkaliber Sportschützenverband e.V. und im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS).

§ 2 Zweck des Vereins

Die Förderung des Sportschießens und aller damit verbundenen gesellschaftlichen Aktivitäten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung schießsportlicher Aktivitäten verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung durch deren gesetzliche Vertreter. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Über einen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigung ist jederzeit möglich, Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied nach Möglichkeit Gelegenheit zur Äußerung zum Sachverhalt zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung zu hören.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorsitzender und Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann innerhalb des Vorstandes bis zur nächsten Neuwahl des Gesamtvorstandes die entsprechende Stelle um- bzw. neubesetzt werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstandsvorsitzende wird durch den Vorstand bestimmt. Wenn es im Interesse des Vereins als notwendig erachtet wird, kann der Vorstand innerhalb der Wahlperiode durch Vorstandsbeschluss erweitert werden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende bleibt bis zu seiner Abwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorsitzender.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nur nach Vorstandsbeschluss möglich. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Wirksame Beschlüsse werden durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen an, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. Über deren Ergebnis ist in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die ausschließliche, unmittelbare Verfolgung der bisherigen Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins stehen die vorhandenen Mittel zum Auflösungsstichtag zu gleichen Teilen den Mitgliedern zur Verfügung. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.10.2003 beschlossen.